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Der Abschluss einer Reservationsvereinbarung führt bereits zu einigen Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Der Verkäufer verpflichtet sich das konkrete Grundstück zu reservieren und der Käufer dieses zu kaufen. Beim Abschluss der Vereinbarung wird für den Käufer meist schon eine Anzahlung auf den eigentlichen Kaufpreis fällig. Damit diese Anzahlung vom Käufer leichter zurückgefordert werden kann, wenn der Vertrag letztendlich trotz der Reservationsvereinbarung nicht zustande kommt, empfiehlt es sich, die Anzahlung auf ein zweckgebundenes Sperrkonto zu leisten. Wurde die Reservationsvereinbarung nicht notariell beurkundet und der Kaufvertrag noch nicht erfüllt, ist es nach der Rechtsprechung nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Käufer für die Rückzahlung auf den Formmangel beruft. In diesem Fall, kann der Käufer auch eine Anzahlung auf den Kaufpreis verweigern. Schadenersatzansprüche können dennoch für die Partei entstehen, die sich vertragswidrig verhält. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Käufer eine Reservationsvereinbarung unterzeichnet, aber gar nie vor hatte das Grundstück zu kaufen.